Autor Thema: Weird Scenes Inside a Law Firm  (Gelesen 555687 mal)

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Primus Flavius Fosssa

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Re: Weird Scenes Inside a Law Firm
« Antwort #2175 am: 18. Juli 2019, 09:46:12 »
Wenn das hohe Gericht statt "Gewicht" "Ruhemasse" geschrieben hätte, wäre es fast perfekt gewesen.

Offline Yossarian

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Re: Weird Scenes Inside a Law Firm
« Antwort #2176 am: 29. Juli 2019, 10:57:23 »
Wenn ein gerade mal zwanzigjähriger Lausebengel einen Gebrauchtwagenhandel in einer mittelgroßen / -kleinen Stadt aufzieht mit tollen Briefbögen etc., auf denen aber kein Inhaber und nichts steht, ist der dann einfach nur blöd? Oder hat er in seiner Naivität seinen Namen beim Gewerbeamt für einen Verwandten / "guten Freund" hergegeben?

"I came to a point where I needed solitude and just stop the machine of thinking and enjoying what they call living, I just wanted to lie in the grass and look at the clouds."

— Jack Kerouac

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Primus Flavius Fosssa

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Re: Weird Scenes Inside a Law Firm
« Antwort #2177 am: 29. Juli 2019, 11:15:50 »
Kann man ihn nicht einfach fragen?

Offline Yossarian

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Re: Weird Scenes Inside a Law Firm
« Antwort #2178 am: 29. Juli 2019, 11:17:24 »
Die Gelegenheit wird sich über kurz oder lang ergeben, sollte er zur Klagezustellung noch auffindbar bzw. in Deutschland wohnhaft sein...
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Re: Weird Scenes Inside a Law Firm
« Antwort #2179 am: 31. Juli 2019, 09:58:30 »
Abschnitt 1
Leichenschau und Obduktion

Vorbemerkung 1:

(1) Das Honorar in den Fällen der Nummern 100, 102 bis 106 umfasst den zur Niederschrift gegebenen Bericht; in den Fällen der Nummern 102 bis 106 umfasst das Honorar auch das vorläufige Gutachten. Das Honorar nach den Nummern 102 bis 106 erhält jeder Obduzent gesondert.

(2) Aufwendungen für die Nutzung fremder Kühlzellen, Sektionssäle und sonstiger Einrichtungen werden bis zu einem Betrag von 300 € gesondert erstattet, wenn die Nutzung wegen der großen Entfernung zwischen dem Fundort der Leiche und dem rechtsmedizinischen Institut geboten ist.
 
100   

Besichtigung einer Leiche, von Teilen einer Leiche, eines Embryos oder eines Fetus oder Mitwirkung bei einer richterlichen Leichenschau
   

60,00 €
    

für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens
   

140,00 €
101   

Fertigung eines Berichts, der schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Niederschrift zu geben ist
   

30,00 €
    

für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens
   

100,00 €
102   

Obduktion
   

380,00 €
103   

Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen:

Das Honorar 102 beträgt
   

500,00 €
104   

Obduktion unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche etc.):

Das Honorar 102 beträgt
   

670,00 €
105   

Sektion von Teilen einer Leiche oder Öffnung eines Embryos oder nicht lebensfähigen Fetus
   

100,00 €
106   

Sektion oder Öffnung unter besonders ungünstigen Bedingungen:

Das Honorar 105 beträgt
   

140,00 €
Abschnitt 2
Befund
200   

Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung
   

21,00 €
201   

Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:

Das Honorar 200 beträgt
   

bis zu 44,00 €
202   

Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern
   

38,00 €
203   

Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:

Das Honorar 202 beträgt
   

bis zu 75,00 €
Abschnitt 3
Untersuchungen, Blutentnahme
300   

Untersuchung eines Lebensmittels, Bedarfsgegenstands, Arzneimittels, von Luft, Gasen, Böden, Klärschlämmen, Wässern oder Abwässern und dgl. und eine kurze schriftliche gutachtliche Äußerung:

Das Honorar beträgt für jede Einzelbestimmung je Probe
   

5,00 bis 60,00 €
301   

Die Leistung der in Nummer 300 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder schwierig:

Das Honorar 300 beträgt
   

bis zu 1 000,00 €
302   

Mikroskopische, physikalische, chemische, toxikologische, bakteriologische, serologische Untersuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen oder Tieren stammt:

Das Honorar beträgt je Organ oder Körperflüssigkeit
   

5,00 bis 60,00 €
    

Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.
 
   
303   

Die Leistung der in Nummer 302 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder schwierig:

Das Honorar 302 beträgt
   

bis zu 1 000,00 €
304   

Herstellung einer DNA-Probe und ihre Überprüfung auf Geeignetheit (z. B. Hochmolekularität, humane Herkunft, Ausmaß der Degradation, Kontrolle des Verdaus)
   

bis zu 205,00 €
    

Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.
 
   
305   

Elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen
   

15,00 bis 135,00 €
    

Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung verbundenen Aufwand.
 
   
306   

Raster-elektronische Untersuchung eines Menschen oder einer Leiche, auch mit Analysenzusatz
   

15,00 bis 355,00 €
    

Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung verbundenen Aufwand.
 
   
307   

Blutentnahme
   

9,00 €
    

Das Honorar umfasst eine Niederschrift über die Feststellung der Identität.
 
   
Abschnitt 4
Abstammungsgutachten

Vorbemerkung 4:

(1) Das Honorar umfasst die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen einschließlich aller Aufwendungen mit Ausnahme der Umsatzsteuer und mit Ausnahme der Auslagen für Probenentnahmen durch vom Sachverständigen beauftragte Personen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Honorar umfasst ferner den Aufwand für die Anfertigung des schriftlichen Gutachtens und von drei Überstücken.

(2) Das Honorar für Leistungen der in Abschnitt M III 13 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur GOÄ) bezeichneten Art bemisst sich in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,15fachen Gebührensatz. § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 und § 10 GOÄ gelten entsprechend.


Aus: Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz

Ich dachte, so was kann man immer mal brauchen. Falls man sich vor den Zug werfen will (besonders ungünstige Bedingung u. Zustand der Leiche).  8)
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Re: Weird Scenes Inside a Law Firm
« Antwort #2180 am: 31. Juli 2019, 10:49:29 »
Ich dachte, so was kann man immer mal brauchen. Falls man sich vor den Zug werfen will (besonders ungünstige Bedingung u. Zustand der Leiche).  8)
Sowas habe ich einmal gesehen, gnädiger Weise auf größere Entfernung von einer Brücke aus. Da war wohl alles dabei, inkl. der größeren Entfernung beim Fundort der Leiche (aufgeschnappt von einem beteiligten Feuerwehrmann: ".... fährt jetzt nach Köln....")

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Re: Weird Scenes Inside a Law Firm
« Antwort #2181 am: 31. Juli 2019, 13:28:18 »

@Yossarian: "Alta Verwalta" - Du kommst an Sachen/Preislisten ran,...  :o  -  "oargh" !(= arg  ;) !


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Re: Weird Scenes Inside a Law Firm
« Antwort #2182 am: 31. Juli 2019, 14:05:31 »
Lärmbelästigung eines tauben Mitmieters

Zitat
Ein taubstummer Nachbar erklärte via Dolmetscher, seit dem Einzug der Familie bis dahin unbekannte Vibrationen verspürt zu haben, wegen derer er sich schließlich bei der Hausverwaltung beschwert habe.

Also: Immer schön leise sein in der Wohnung, auch wenn der Nachbar taub ist.  :evil
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Re: Weird Scenes Inside a Law Firm
« Antwort #2183 am: 08. August 2019, 09:34:09 »
Hier jagt eine Sternstunde der Jurisprudenz die nächste. Warum sitze ich nicht auf der Harley, fahre in den Sonnenuntergang und komme nie wieder...?

Achso, der Lottogewinn fehlt noch. Wie kann ich das nur immer wieder vergessen.  ???
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Re: Weird Scenes Inside a Law Firm
« Antwort #2184 am: 08. August 2019, 13:49:59 »
Mandantin bekommt einen Antrag auf AlG2 ausgehändigt. Man druckt so was ja schnell selbst aus, statt die Leute erst noch zum Jobcenter zu schicken.

"Und, haben Sie den Antrag abgegeben?"

" - "

" ? "

"Es - äh - gibt da ein kleines Problem..."

"Aha. Welches?"

"Ich habe ein Festgeldkonto mit € 60.000."

Tumult in der Anwaltskanzlei.  :kotz
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Re: Weird Scenes Inside a Law Firm
« Antwort #2185 am: 08. August 2019, 17:55:23 »
Früher ohne ALG2 war sowas einfacher, vermute ich.

Da war das ziemlich egal, oder ?  :evil
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher." (Albert Einstein)

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Re: Weird Scenes Inside a Law Firm
« Antwort #2186 am: 08. August 2019, 19:43:28 »
In den letzten Jahren von Arbeitslosenhilfe und klassischer Sozialhilfe nach dem BSHG wurde auch schon Kontenabfragen beim Bundesamt für Finanzen gemacht.
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Re: Weird Scenes Inside a Law Firm
« Antwort #2187 am: 08. August 2019, 21:41:48 »
D.h. der Mandat ist ALG2 und trotzdem bettelarm, weil er an sein Festgeldkonto vermutlich nicht drankommt?

Wenn dem so wäre empfände ich das genauso paradox, wie ein eigenes Haus zu haben und trotzdem ALG2 zu haben.
Vermutlich hat man dann perfider Weise ein ähnliches Problem.

Man könnte die Bude vermutlich mit einem 450 EUR Job halten, was aber vermutlich ebenfalls nicht geht, weil man bei ALG2 alles angerechnet bekommt?




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Re: Weird Scenes Inside a Law Firm
« Antwort #2188 am: 08. August 2019, 21:50:35 »
D.h. der Mandat ist ALG2 und trotzdem bettelarm, weil er an sein Festgeldkonto vermutlich nicht drankommt?

Natürlich käme sie dran, aber dann wäre die Kohle halt weg.  :evil

Zitat
Wenn dem so wäre empfände ich das genauso paradox, wie ein eigenes Haus zu haben und trotzdem ALG2 zu haben.

Das kann man nicht vergleichen. Anrechnungsfrei ist eine kleine, selbstgenutzte Wohneinheit.
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Re: Weird Scenes Inside a Law Firm
« Antwort #2189 am: 16. August 2019, 13:22:20 »
Der Mandant hat ein Problem mit seinem Wintergarten; er ist nicht dicht (der Wintergarten, nicht der Mandant), und bei Regen läuft das Wasser an der Hauswand herunter direkt ans Fundament. Die Firma hat ohne Erfolg Nachbesserungsversuche unternommen. Man könnte jetzt die Kosten des Abdichtens vorlegen, eine andere Firma beauftragen und dann das Geld von der ersten Firma verlangen. Wir reden hier über knapp 500 €, mehr nicht, aber erhebliche Folgeschäden am Haus, wenn das nicht gemacht wird. Der Mandant hat die Kohle nicht, also fordere ich die Gegenseite eher fatalistisch auf, die Kosten auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages zu zahlen, damit der Mandant eine andere Firma mit dem Abdichten beauftragen kann. Die reagieren natürlich nicht.

Jetzt fragt der Mandant nach Wochen an, was die Sache macht. Ich sage nichts, wir müßten dann halt klagen. Er fragt mich, wie er denn die Kosten eines Rechsstreits stemmen solle.

Das Haus, in dem er mit seiner Familie wohnt, ist voll finanziert. Er und sie sind im öffentlichen Dienst, jeder andere hätte Riesenprobleme gehabt, 400 Große ohne jegliches Eigenkapital finanziert zu bekommen. Seine Frau hat Brustkrebs, gerade erst wurden ihr beide mammae entfernt. Die daraus resultierende Schwerbehinderung wurde kurzerhand genutzt, um unter Ausreizung aller möglichen Rabatte und Vergünstigungen einen neuen A6 zu kaufen zum Schnäppchenpreis von 45.000 € (Liste irgendwas deutlich über 60.000), voll finanziert, versteht sich, abzüglich vielleicht 5.000 €, die sie für ihr altes Auto bekommen haben. Zwischendrin - man gönnt sich ja sonst nix - einen neuen Fernseher in einem Format, das so manchens Dorfkino neidisch machen würde, ebenfalls finanziert.

Aber keine 500 Ocken vorlegen können, um eine kleine Reparatur am Wintergarten vornehmen lassen zu können...  :.)

Ich hab übrigens auch noch keinen Cent gesehen, aber das war ja wohl klar, oder?  ;)
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