Der obige Hinweis auf gutgläubigen Erwerb geht fehl. Bei gestohlenen Sachen gibt es grundsätzlich keinen gutgläubigen Erwerb, auf die Kenntnis des Käufers kommt es dabei nicht an. Dies gehört zu dem Grundprinzipien des deutschen Sachenrechts:
"§ 935 BGB
Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war."
Zur oben weiter aufgeworfenen Frage: der Ankauf von Diebesgut ist als Hehlerei strafbar, wenn der Käufer weiß, dass es Diebesgut ist.