Im Gegensatz zur Prozeßkostenhilfe im Zivil- und Verwaltungsrecht, wo es darauf ankommt, ob die Partei finanziell nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreites zu stemmen (und ob das, was sie vom Gericht will, nicht völlig blödsinnig ist), ist es bei der Pflichtverteidigung völlig egal, wie der Beschuldigte finanziell gestellt ist.
Die Gründe für die Bestellung eines Pflichtverteidiger stehen in
§ 140 StPO
Notwendige Verteidigung
(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn
1. zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4. der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5. der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7. zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9. dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10. bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11. ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.
(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
Daß die (Belastungs-) Zeugen allesamt Polizisten und ein Gerichtsvollzieher waren, hatte Amts- und Landgericht bei der Frage nach einer Pflichtverteidigung wenig beeindruckt. Es gibt aber Gerichte, bei denen man mit so einer Konstellation eine Pflichtverteidigung durchbekommt.