Mit Langmut hat das nichts zu tun. Azubis kann man nun mal nicht nach Belieben wie normale Arbeitnehmer kündigen, sondern ohne weiteres nur während der Probezeit, danach nur aus wichtigem Grund und die Hürden für eine Kündigung aus wichtigen Grund sind bei Azubis sehr hoch. Das ist auch berechtigt, weil ein Ausbildungsverhältnis von der gesetzlichen Konzeption her im Prinzip als eine Art Erziehungsverhältnis ausgestaltet ist und gewisse Unzulänglichkeiten des jungen Menschen typisch und erwartbar sind. Wer den Azubi nicht in der Probezeit eingehend prüft und ihm gleich kündigt, dem kann - insbesondere auch vor dem Hintergrund der geringen Entlohnung - üblicherweise zugemutet werden, den Azubi auch bis zum Ende zu behalten. Ein Rausschmiss innerhalb der letzten ca. 10 Monate bis zu Abschlussprüfung, wie hier in Rede stehend, kann hingegen dem jungen Menschen die ganze Zukunft versauen. Dem entspricht es, dass die Rechtsprechung an den wichtigen Grund, sofern er überhaupt darstellbar ist, besonders hohe Anforderungen stellt, je näher die Abschlussprüfung ist. Wo sollte der auch hin auf die letzten Monate. Zumal ohne Aubildungsbetrieb die Gefahr besteht, nicht an der Abschlussprüfung teilnehmen zu dürfen. Aber so, wie hier die Kanzleistruktur geschildert wurde, liegt die Entscheidung ja eh beim Inhaber und nicht beim Bürogemeinschafter, der üblicher Weise die Infrastruktur gegen Untermiete für sein Zimmer nur mitbenutzt.