Was ist eine Beleidigung?
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Beleidigungen sind Äußerungen, die das verfassungsmäßige Grundrecht auf Meinungsfreiheit nicht mehr gewährleistet. Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet es seine Schranken vielmehr an den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Dazu gehört z. B. der § 185 StGB.
Um die Verurteilung tragen zu können, muss die Vorschrift jedoch ihrerseits mit dem Grundgesetz übereinstimmen und ferner in verfassungsgemäßer Weise ausgelegt und angewandt werden (vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes; BVerfGE 7, 198 [208 f.]; ständige Rechtsprechung).
„Einfallstor“ für die Grundrechte ist dabei der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB. Bei Meinungsäußerungen zu öffentlichkeitsrelevanten Fragen spricht eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede. Die Äußerung ist nur dann nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt und damit strafbar, wenn es sich um Formalbeleidigungen – insbesondere klassische Schimpfworte – oder um eine Schmähkritik handelt. Schmähkritik ist nur selten gegeben. Dafür muss die inhaltliche Auseinandersetzung mit Handlungen oder Äußerungen des Opfers in den Hintergrund treten, so dass es dem Täter erkennbar nur um die persönliche Herabsetzung des Opfers geht. Dies ist z. B. bei der Äußerung eines Literaturkritikers angenommen worden, als er sagte, der Autor sei „merkbefreit, steindumm, kenntnislos und talentfrei“.
Der Tatbestand besteht nur aus der Strafandrohung für die Beleidigung und enthält keine weitere Definition. Deshalb wird er häufig als verfassungsrechtlich zu unbestimmt bezeichnet. Die Gerichte sind dieser Ansicht nicht gefolgt, verfolgen aber mittlerweile – insbesondere in Hinblick auf viele liberale Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit – eine überwiegend restriktive Rechtsprechung. „Auch wenn das für eine unter der Geltung des Grundgesetzes erlassene Strafvorschrift als unzureichend anzusehen sein sollte, hat der Begriff der Beleidigung jedenfalls durch die über hundertjährige und im wesentlichen einhellige Rechtsprechung einen hinreichend klaren Inhalt erlangt, der den Gerichten ausreichende Vorgaben für die Anwendung an die Hand gibt und den Normadressaten deutlich macht, wann sie mit einer Bestrafung wegen Beleidigung zu rechnen haben“ (vgl. BVerfGE 71, 108 <114 ff.>). Die Strafbestimmung des § 185 StGB ist somit, in Bezug auf ihre Bestimmtheit, mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar.
Schutzzweck der Vorschrift ist in erster Linie die persönliche Ehre. Im Rahmen des aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts genießt diese selber grundrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 54, 148 [153 f.]). Der Versuch der Beleidigung ist nicht strafbar.
Aber auch:
Nach herrschender Auffassung kann in eine Beleidigung ausdrücklich, aber auch konkludent, das heißt durch schlüssiges Verhalten, eingewilligt werden. Begibt man sich beispielsweise in einer Diskussion auf ein unsachliches Niveau und beleidigt andere, so kann dies von einem Gericht unter bestimmten Umständen als konkludente Einwilligung gewertet werden, was zur Folge hat, dass die Tat nicht strafbar ist. So versuchte beispielsweise ein Gast einer Talkshow die Ausstrahlung zu verhindern, indem er vor Gericht geltend machte, er sei während der Sendung von anderen Talkgästen beleidigt worden, und mit der Ausstrahlung der Sendung mache sich der Sender seinerseits strafbar wegen Beleidigung. Das Gericht erlaubte die Ausstrahlung jedoch mit der Begründung, der Kläger habe in der Sendung seinerseits auf niedrigem Niveau provoziert (Landgericht Nürnberg-Fürth 6. Oktober 2000, Az. 16 S 2865/00). Auch sei ihm wegen eines früheren Talkshow-Besuches bekannt gewesen, worauf er sich mit dem Besuch einer Talkshow einlasse. Dies sei als Einwilligung durch schlüssiges Verhalten zu bewerten und daher nicht strafbar.