ECE R 48 ist ein Anhang zu § 49a StVZO und schreibt vor:
Anordnung
6.19.4.1 In Richtung der Breite: Der Abstand zwischen den Innenrändern der sichtbaren leuchtenden Fläche in Richtung der Bezugsachse muss mindestens 600 mm betragen. Der Abstand zwischen den Innenrändern der sichtbaren leuchtenden Fläche in Richtung der Bezugsachse muss mindestens 600 mm betragen.
Dieser Abstand darf auf 400 mm verringert sein, wenn die Gesamtbreite des Fahrzeugs kleiner als 1 300 mm ist.
6.19.4.2 In der Höhe: über dem Boden, mindestens 250 mm, höchstens 1 500 mm.
6.19.4.3 In Längsrichtung: an der Vorderseite des Fahrzeugs. Diese Vorschrift gilt als eingehalten, wenn das ausgestrahlte Licht den Fahrzeugführer weder direkt noch indirekt über die Einrichtungen für indirekte Sicht und/oder andere spiegelnde Flächen des Fahrzeugs stört.
6.19.5 Geometrische Sichtbarkeit
Horizontal: nach außen 20° und nach innen 20°.
Vertikal: nach oben 10° und nach unten 10°.DE L 323/102 Amtsblatt der Europäischen Union 6.12.2011
( 18 ) Vertragsparteien, die die Regelung Nr. 87 nicht anwenden, können den Anbau von Tagfahrleuchten aufgrund einzelstaatlicher Vorschriften verbieten.
6.19.6 Ausrichtung
Nach vorn.
Besteht Einigkeit darüber, daß die Vorschrift erfüllt ist, wenn amtlich zugelassene Nachrüst - Tagfahrleuchten in die beiden Außenspiegel implantiert werden?
Blenden über die Spiegel können sie dann ja nicht, weil sie vor allen Spiegeln liegen. Blenden über die Motorhaube und über die Kotflügel geht auch nicht, weil beide nach vorn abfallen und nicht nach hinten reflektieren können, und weil sie wohl von den Tagfahrleuchten auch gar nicht angeleuchtet werden - sie sind ja weiter innen.