Gerne:
Weil das noch nicht umfassend genug ist, gibt es noch diese Klausel:
Gibt's solche Aufgabenbeschreibungen im ÖD?
Wenn Du DEN Arbeitsvertrag damals unterschrieben hast,hast Du geloost, wenn Du leistungsmäßig mal schwächeln solltest.
In der Regel sehen Arbeitsverträge (öD) nur den konkreten Arbeitsbereich, die Funktion (was ist Betreuung von Kunden in der Betriebsorganisation unter Einsatz neuer Technologien? Darf es dann auch der Einsatz einer hypermodernen Kaffeemaschine sein, um die Kunden zu betreuen ?)
Stellenbeschreibungen enthalten i.d.R. zunächst das Aufgaben- und das Anforderungsprofil (Kenntnisse, die eingesetzt werden müssen; zumindest mal vorausgesetzt werden). Darüber hinaus kommt noch im Lümmelländle:
Neben den in Blatt 2 ff. aufgeführten regelmäßig auszuübenden Tätigkeiten ist die Stelleninhaberin / der Stelleninhaber verpflichtet, auf Weisung der Vorgesetzten / des Vorgesetzten Einzelaufträge auszuführen, die dem Wesen nach zu ihrer/seiner Tätigkeit gehören bzw. sich aus der dienstlichen Notwendigkeit ergeben.
Heißt zunächst, Du müsstest zur Not auch mal Klos putzen, wenn es sich "dienstlich" ergibt. Aber, das entspricht nicht der Klausel, dass dies "dem Wesen nach" zu Deiner Tätigkeit gehört, die in Deinem Arbeitsvertrag als Grundlage für die Beschäftigung festgehalten wurde.
Diesen Deinen Arbeitsvertrag hätte ich im Leben nicht unterschrieben. So flexibel wäre ich nicht, soweit die "Unternehmen des Konzerns" bundesweit oder weltweit verstreut wären/sind.