Autor Thema: der Handapparat  (Gelesen 117724 mal)

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Yossarian

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Re:der Handapparat
« Antwort #46 am: 18. Mai 2010, 11:05:08 »
Preis-Kaleidoskop

Finde ich präziser als dieses bescheuerte Warenkorb-Modell

Yossarian

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Re:der Handapparat
« Antwort #47 am: 19. Mai 2010, 10:38:02 »

Offline ganter

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Re:der Handapparat
« Antwort #48 am: 01. Juni 2010, 01:13:44 »
"Männer definieren sich sowieso nicht über die Drogeneinwurfmenge."
"Im Vergleich zur bricom dürfte jede Wand einer öffentlichen Bedürfnissanstalt ein Quell unendlicher Weisheit sein...."
Bodo

Offline nigel48

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Re:der Handapparat
« Antwort #49 am: 01. Juni 2010, 02:26:24 »
haha

seit 1984:

Die Rohkarosse des Espace, bestehend aus Stahlblech-Preßteilen der Bodengruppe, der vorderen Spritzwand sowie der Dachrahmen und -holme, wird werden zunächst punktgeschweißt und anschließend als Fertigteil vollständig feuerverzinkt. Vorübergehend angebrachte Stahlklammern verhindern dabei Verformungen als Folge der Erwärmung.

Das Feuerverzinken erfüllt beim Renault Espace nicht nur die Funktion des Korrosionsschutzes. Das flüssige Zink dringt durch die Kapillarwirkung in Spalten und Ritzen ein und verlötet praktisch sämtliche Einzelkomponenten der Konstruktion zusätzlich zum Punktschweißen. Dadurch wird die Torsionssteifigkeit des Espace-Rahmens verbessert, und die Blechdicke konnte in den Verbindungen bei gleicher Belastbarkeit reduziert werden.[1]

Anschließend wurden Verbundwerkstoff-Flächenteile an den Rahmen angebracht.

Hierdurch konnte die Fahrzeugmasse des 4,25 Meter lange Espace von 1.200 kg auf dem Niveau eines Mittelklasse-Pkw gehalten werden.

wiki
Man fährt an den See, um zu schwimmen - nicht wegen der Mücken, oder? - Lemmy Kilminster

Yossarian

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Re:der Handapparat
« Antwort #50 am: 15. Juni 2010, 14:40:17 »
Mit spitzen Fingern anzufassen:

Reiner Volz / Paul M. Zulehner, Männer in Bewegung - 10 Jahre Männerentwicklung in Deutschland

Band 6 der Forschungsreihe des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

http://www.ekd.de/download/maennerstudie2009-03-18.pdf

Offline DüDo

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Re:der Handapparat
« Antwort #51 am: 15. Juni 2010, 15:03:33 »
Männerforschung wird auch von Frauen1 gemacht. Dies auch deshalb, weil sich die These verfestigt hat, dass Frauenentwicklung wegen einer als unzureichend angesehenen Entwicklung von Männern stagnieren kann. Dieser Außenblick von männerforschenden Frauen ist hilfreich für die Männerforschung, weil Fragestellungen und Interessen unterschiedlich von jenen der forschenden Männer sein können (was zumeist erst hinterher gesehen wird).

aha...

Offline ganter

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Re:der Handapparat
« Antwort #52 am: 16. Juni 2010, 00:15:58 »
"Männer definieren sich sowieso nicht über die Drogeneinwurfmenge."
"Im Vergleich zur bricom dürfte jede Wand einer öffentlichen Bedürfnissanstalt ein Quell unendlicher Weisheit sein...."
Bodo

marple

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Re:der Handapparat
« Antwort #53 am: 23. Juni 2010, 16:26:38 »
Wenn man mir als Schüler solche dämlichen Ankreuzvarianten als Aufgabe gegeben hätte, hätte ich mich verarscht gefühlt. Genau wie Multiple-choice. Was für Verdummungsanstalten.

Yossarian

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Re:der Handapparat
« Antwort #54 am: 25. Juni 2010, 12:16:52 »
Pressemitteilung des BGH zum heutigen Strebehilfeurteil

Nr. 129/2010


Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens ist nicht strafbar

Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die ursprünglich mitangeklagte Frau G. hat das Landgericht rechtskräftig freigesprochen.

Der Angeklagte ist ein für das Fachgebiet des Medizinrechts spezialisierter Rechtsanwalt. Nach den Feststellungen des Landgerichts beriet er die beiden Kinder der 1931 geborenen Frau K., nämlich die mitangeklagte Frau G. und deren inzwischen verstorbenen Bruder. Frau K. lag seit Oktober 2002 in einem Wachkoma. Sie wurde in einem Pflegeheim über einen Zugang in der Bauchdecke, eine sog. PEG-Sonde, künstlich ernährt. Eine Besserung ihres Gesundheitszustandes war nicht mehr zu erwarten.

Entsprechend einem von Frau K. im September 2002 mündlich für einen solchen Fall geäußerten Wunsch bemühten sich die Geschwister, die inzwischen zu Betreuern ihrer Mutter bestellt worden waren, um die Einstellung der künstlichen Ernährung, um ihrer Mutter ein Sterben in Würde zu ermöglichen. Nach Auseinandersetzungen mit der Heimleitung kam es Ende 2007 zu einem Kompromiss, wonach das Heimpersonal sich nur noch um die Pflegetätigkeiten im engeren Sinne kümmern sollte, während die Kinder der Patientin selbst die Ernährung über die Sonde einstellen, die erforderliche Palliativversorgung durchführen und ihrer Mutter im Sterben beistehen sollten.

Nachdem Frau G. am 20.12.2007 die Nahrungszufuhr über die Sonde beendet hatte, wies die Geschäftsleistung des Gesamtunternehmens am 21.12.2007 jedoch die Heimleitung an, die künstliche Ernährung umgehend wieder aufzunehmen. Den Kindern der Frau K. wurde ein Hausverbot für den Fall angedroht, dass sie sich hiermit nicht einverstanden erklären sollten. Darauf erteilte der Angeklagte P. Frau G. am gleichen Tag den Rat, den Schlauch der PEG-Sonde unmittelbar über der Bauchdecke zu durchtrennen.

Frau G. schnitt Minuten später mit Unterstützung ihres Bruders den Schlauch durch. Nachdem das Heimpersonal dies bereits nach einigen weiteren Minuten entdeckt und die Heimleitung die Polizei eingeschaltet hatte, wurde Frau K. auf Anordnung eines Staatsanwalts gegen den Willen ihrer Kinder in ein Krankenhaus gebracht, wo ihr eine neue PEG-Sonde gelegt und die künstliche Ernährung wieder aufgenommen wurde. Sie starb dort zwei Wochen darauf eines natürlichen Todes auf Grund ihrer Erkrankungen.

Das Landgericht hat das Handeln des Angeklagten als einen gemeinschaftlich mit Frau G. begangenen versuchten Totschlag durch aktives Tun – im Gegensatz zum bloßen Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung durch Unterlassen – gewürdigt, der weder durch eine mutmaßliche Einwilligung der Frau K. noch nach den Grundsätzen der Nothilfe oder des rechtfertigenden Notstandes gerechtfertigt sei. Auch auf einen entschuldigenden Notstand könne sich der Angeklagte nicht berufen. Soweit er sich in einem sog. Erlaubnisirrtum befunden habe, sei dieser für ihn als einschlägig spezialisierten Rechtsanwalt vermeidbar gewesen.

Die Mitangeklagte G. hat das Landgericht freigesprochen, weil sie sich angesichts des Rechtsrats des Angeklagten in einem unvermeidbaren Erlaubnisirrtum befunden und deshalb ohne Schuld gehandelt habe.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revision des Angeklagten aufgehoben und ihn freigesprochen.

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen in Fällen aktueller Einwilligungsunfähigkeit von einem bindenden Patientenwillen auszugehen ist, war zur Tatzeit durch miteinander nicht ohne weiteres vereinbare Entscheidungen des Bundesgerichtshofs noch nicht geklärt. Divergenzen in der Rechtsprechung betrafen die Verbindlichkeit von sog. Patientenverfügungen und die Frage, ob die Zulässigkeit des Abbruchs einer lebenserhaltenden Behandlung auf tödliche und irreversibel verlaufende Erkrankungen des Patienten beschränkt oder von Art und Stadium der Erkrankung unabhängig ist, daneben auch das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung einer Entscheidung des gesetzlichen Betreuers über eine solche Maßnahme. Der Gesetzgeber hat diese Fragen durch das sog. Patientenverfügungsgesetz mit Wirkung vom 1. September 2009 ausdrücklich geregelt. Der Senat konnte daher entscheiden, ohne an frühere Entscheidungen anderer Senate gebunden zu sein.

Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die durch den Kompromiss mit der Heimleitung getroffene Entscheidung zum Unterlassen weiterer künstlicher Ernährung rechtmäßig war und dass die von der Heimleitung angekündigte Wiederaufnahme als rechtswidriger Angriff gegen das Selbstbestimmungsrecht der Patientin gewertet werden konnte. Die im September 2002 geäußerte Einwilligung der Patientin, die ihre Betreuer geprüft und bestätigt hatten, entfaltete bindende Wirkung und stellte sowohl nach dem seit dem 1. September 2009 als auch nach dem zur Tatzeit geltenden Recht eine Rechtfertigung des Behandlungsabbruchs dar. Dies gilt jetzt, wie inzwischen § 1901 a Abs. 3 BGB ausdrücklich bestimmt, unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung.

Dagegen trifft die Bewertung des Landgerichts nicht zu, der Angeklagte habe sich durch seine Mitwirkung an der aktiven Verhinderung der Wiederaufnahme der Ernährung wegen versuchten Totschlags strafbar gemacht. Die von den Betreuern – in Übereinstimmung auch mit den inzwischen in Kraft getretenen Regelungen der §§ 1901 a, 1904 BGB – geprüfte Einwilligung der Patientin rechtfertigte nicht nur den Behandlungsabbruch durch bloßes Unterlassen weiterer Ernährung, sondern auch ein aktives Tun, das der Beendigung oder Verhinderung einer von ihr nicht oder nicht mehr gewollten Behandlung diente. Eine nur an den Äußerlichkeiten von Tun oder Unterlassen orientierte Unterscheidung der straflosen Sterbehilfe vom strafbaren Töten des Patienten wird dem sachlichen Unterschied zwischen der auf eine Lebensbeendigung gerichteten Tötung und Verhaltensweisen nicht gerecht, die dem krankheitsbedingten Sterbenlassen mit Einwilligung des Betroffenen seinen Lauf lassen.

Urteil vom 25. Juni 2010 – 2 StR 454/09

Landgericht Fulda – Urteil vom 30. April 2009 – 16 Js 1/08 - 1 Ks –

Karlsruhe, den 25. Juni 2010

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013

« Letzte Änderung: 25. Juni 2010, 12:22:22 von Yossarian »

Yossarian

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marple

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Re:der Handapparat
« Antwort #56 am: 03. August 2010, 11:14:13 »
http://www.rechtslupe.de/wirtschaftsrecht/swift-abkommen-tritt-in-kraft-320662

Oh wie fein. Da kann man seine Steuerunterlagen demnächst wahrscheinlich gleich zweisprachig abliefern.

Yossarian

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Offline nigel48

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Re:der Handapparat
« Antwort #58 am: 06. August 2010, 13:03:56 »
Zitat
Der Mensch, dem man auf der Welt am allermeisten vertrauen können sollte, bei dem man Schutz und Rückhalt erwartet, verrät dieses Vertrauen, die Abhängigkeit auf so grundlegende Weise. Das hat meist ein Leben lang Auswirkungen auf die eigene Persönlichkeitsentwicklung .

ist genau mein reden. das physische, ist  >überwiegend< sekundär.
Man fährt an den See, um zu schwimmen - nicht wegen der Mücken, oder? - Lemmy Kilminster

Yossarian

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Re:der Handapparat
« Antwort #59 am: 31. August 2010, 19:05:29 »
World Database of Happiness   
Continuous register of scientific research on subjective appreciation of life 

http://worlddatabaseofhappiness.eur.nl/