Autor Thema: Steuererklärung  (Gelesen 2132 mal)

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Offline Johnbob

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Steuererklärung
« am: 18. April 2018, 10:08:42 »
Bin momentan dabei die Steuererklärung für 2016 und 2017 über ELSTER zu bearbeiten.
Nun sagte mir meine Ex (unverheiratet) etwas mit Nachteilsausgleicherklärung.

Kindesunterhalt darf ich nicht in die Steuererklärung eintragen da ich die Hälfte des Kindergeldes vom Unterhalt abgezogen hatte und 0,5 Kind als Kinderfreibetrag stehen habe.
Jedoch könnte ich den Betreuungsunterhalt für die Ex steuerlich absetzen.

Meine Ex hat ihr Betreuungsgeld jedoch nicht in ihrer Steuererklärung angegeben und meinte ich darf dies nun auch nicht angeben da ich sonst eine Nachteilsausgleicherklärung unterscheiben müsste.

Ist das rechtlich erlaubt? Kann ich meiner Ex nun danken oder ist dies negativ für meine Steuererklärung und sie führt mich hinters Licht?
Ich bin verwirrt. Kann jemand diese Nachteilsausgleicherklärung für "Dummies" (so fühl ich mich gerade) verständlich erklären?
« Letzte Änderung: 18. April 2018, 10:13:33 von Johnbob »
Wenn du glaubst es wär nicht schwer, kommt von irgendwo ein Lump daher.

Offline Mattieu

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Re: Steuererklärung
« Antwort #1 am: 18. April 2018, 10:42:23 »
Ist eigentlich ganz einfach, das würde die Steuerpflicht für das Unterhaltseinkommen bei der Ex auslösen.

Anlage U – Unterhaltsleistungen - Erstattung der Steuernachteile - Ausgleichsanspruch – Realsplitting – Wiederverheiratung -
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG können Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an den geschiedenen oder getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten bis zur gesetzlich bestimmten Höchstgrenze (13.805 €) im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Unterhaltspflichtige dies mit Zustimmung des Unterhaltsempfängers beantragt. Ein solcher Antrag ändert den Rechtscharakter der Ausgaben von einkommensteuerrechtlich grundsätzlich unbeachtlichen Unterhaltsleistungen (§ 12 Nr. 2 EStG) in zu berücksichtigende Sonderausgaben und bewirkt die Steuerpflicht beim Empfänger gemäß § 22 Nr. 1 EStG (BFH NV 2008, 792, 793).

Ob und in welchem Umfang Nachteile zivilrechtlich auszugleichen sind, die durch die Zustimmung des Unterhaltsempfängers entstehen, können die Ehegatten vertraglich bestimmen. Aber auch unabhängig von einer solchen Regelung steht nach der ständigen Rechtsprechung des BGH der aus § 1353 BGB folgenden Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten, dem Antrag des Schuldners auf Durchführung des Realsplittings zuzustimmen, eine Verpflichtung des Schuldners gegenüber, die dem Unterhaltsberechtigten durch die Besteuerung der Unterhaltsleistungen gemäß § 22 Nr. 1 a EStG entstehende Belastung oder Mehrbelastung auszugleichen.

Dieser Ausgleichsanspruch wird als Ausfluss des zwischen den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten bestehenden gesetzlichen Unterhaltsverhältnisses unter Billigkeitsgesichtspunkten gewährt, um dem Unterhaltsgläubiger die Zustimmung zum Realsplitting zumutbar zu machen. Das ist nur der Fall, wenn gewährleistet wird, dass dem Berechtigten der ihm zustehende Unterhalt im Ergebnis ungeschmälert verbleibt. Der Anspruch erstreckt sich auf Freistellung bzw. Ersatz von solchen Nachteilen, die sich aus der Besteuerung der erhaltenen Unterhaltsleistung bei dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ergeben, sowie von sonstigen Nachteilen, etwa im Bereich von Leistungen, die nur bis zu bestimmten Einkommensgrenzen gewährt werden

Der Senat des BGH hat bereits entschieden, dass der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte, der für das Jahr der Wiederverheiratung dem Realsplitting zugestimmt und für denselben Veranlagungszeitraum mit seinem neuen Ehegatten die Zusammenveranlagung gewählt hat, von dem Unterhaltspflichtigen höchstens den Ausgleich des steuerlichen Nachteils verlangen kann, der ihm bei getrennter Veranlagung durch die Besteuerung der Unterhaltsbezüge entstanden wäre. Dabei ist maßgeblich darauf abgestellt worden, dass die weitergehende Steuerbelastung als Folge der von den Ehegatten gewählten Zusammenveranlagung eingetreten sei. Durch die Zusammenveranlagung sei aber auch kein steuerlicher Nachteil entstanden, sondern beide in der neuen Ehe verbundenen Steuerpflichtigen hätten hierdurch einen - von ihnen auch erstrebten - Vorteil im Rahmen des Splittingverfahrens erlangt.

Dem scheinbaren Nachteil, der in einer Heranziehung der Einkünfte der Ehefrau zu einer gemeinsamen Veranlagung liege, stehe der Vorteil des (neuen) Ehemannes gegenüber, seine zu versteuernden (wesentlich höheren) Einkünfte teilweise gleichsam auf seine Ehefrau verlagern und dadurch einer günstigeren Besteuerung zuführen zu können.

Würde der Unterhaltsschuldner auch für die steuerlichen Lasten einstehen müssen, die dem Unterhaltsempfänger aufgrund der Zusammenveranlagung mit einem neuen Ehegatten entstehen, wären die Folgen eines Antrags auf Durchführung des Realsplittings für ihn nicht mehr kalkulierbar. Er kenne im Allgemeinen zwar die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsgläubigers, weil diese in der Regel die Unterhaltsbemessung beeinflusst hätten. Die Einkünfte des neuen Ehegatten seien ihm aber meist unbekannt. Insofern helfe ihm auch ein Auskunftsanspruch gegen den früheren Ehegatten nicht weiter, da zum einen dessen Kenntnis nicht vorausgesetzt werden könne und dieser Weg zum anderen versage, wenn die Zustimmung zum Realsplitting bereits vor oder während des Veranlagungszeitraums verlangt werde. Es lasse sich aber nicht rechtfertigen, für den Umfang der Ausgleichsverpflichtung bei der Zustimmung zum Realsplitting danach zu unterscheiden, zu welchem Zeitpunkt der Antrag gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG gestellt worden sei (Senatsurteile vom 29. Januar 1992 - XII ZR 248/90 - FamRZ 1992, 534, 535 und vom 29. April 1992 - XII ZR 50/91 - FamRZ 1992, 1050, 1051).


Quelle
Scheiße ist, wenn der Furz was wiegt.

Offline Johnbob

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Re: Steuererklärung
« Antwort #2 am: 18. April 2018, 11:52:50 »
Uff, okay. Das muss ich heut Abend mal genauer lesen.
Jetzt lese ich einen Absatz und habe am Ende des Absatzes den Faden vom Anfang verloren.
Was ich daraus verstehe ist, das es in Ordnung ist, wie wir die Angaben machen. Wir machen uns somit nicht strafbar oder kassieren irgendwas doppelt ab.
Mit eigenen Worten wiederholen oder es einer weiteren Person erklären, könnte ich nicht. :-\

Edit: Danke dir Mattieu :)
« Letzte Änderung: 18. April 2018, 21:10:05 von Johnbob »
Wenn du glaubst es wär nicht schwer, kommt von irgendwo ein Lump daher.