damals:
> 2§ 95. (1) Wer den Kaiser, seinen Landesherrn oder während seines Aufenthalts in einem Bundesstaate
> dessen Landesherrn beleidigt, wird mit Gefängniß nicht unter zwei Monaten oder mit
> Festungshaft bis zu fünf Jahren bestraft.
> (2) Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Ämter, sowie
> der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.
heute:
> § 90. 2(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern,
> Abbildungen oder Darstellungen den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe
> von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
> 3(2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern
> (§ 15), wenn nicht die Voraussetzungen des § 187a erfüllt sind.
> 4(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Tat eine
> Verleumdung ist oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den
> Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
> (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt.
Viel hat sich nicht geändert. das hat sich "unser" Bundespräsi wohl auch gedacht.