Die Freiheit des Buergers hat ihre Grenzen an der Freiheit und anderen Beduerfnissen und Rechten des Mitbuergers! Je mehr der Verdichtungsstress durch offene Grenzen fuer Lohndruecker, Streikbrecher und Sozialturisten und buchtheokratische Beschraenkung des Sexualverkehrs auf die Produktion von Kanonenfutter oder Klimakeuler verboesert wird, umso enger wird der Freiraum der Buerger ohne Belaestigung oder gar Schaedigung des Mitbuergers. Die Schwere der Unfallfolgen nimmt mit der Geschwindigkeit nicht nur linear, sondern im Quadrat zu. Das legitimiert die Bestrafung von ertappten Zuschnellfahrern und in dichtem Verkehr auch die generelle Ueberwachung der Geschwindigkeiten.
Besonders problematisch wurden vor dem Rasergesetz in der Schweiz der Frustabbau junger Auslaender durch Rasen oder gar private Rennen in der Nacht, bei nur vermeintlich leeren Strassen. Wenn aber zur gleichen Zeit ein gesetztes Ehepaar seine Gespielin nach Hause faehrt, und der Lenker dabei muede oder abgelenkt auf einer geraden Hauptstrasse links abbiegt, und dabei einen entgegenkommenden Raser uebersieht, knallt es halt toedlich Da und bei aehnlichen Unfaellen fuehlte sich das Bundesgericht einmal mehr bemuessigt, das Gesetz nach dem Lynchmob zu biegen, anstatt den zustaendigen Gesetzgeber abzuwarten. Da wurde aus einer - wenn auch groebsten - Fahrlaessigkeit eine eventualvorsaetzliche Toetung mit Strafen im fast zweistelligen Jahresbereich geklittert. Der Eventualvorsatz beinhaltet aber zwingend, dass der Erfolg billigend in Kauf genommen wird. Das wiederum kann nur bei einem gleichzeitigen Selbstmordversuch bejaht werden. Ob die Jungraser die Opfer in Kauf nahmen kann offen gelassen werden. Denn gleichzeitig setzten sie sich der gleichen Todesgefahr aus. Und dass die Jungraser ihren eigenen Tod statt nur Frustabbau und Balzmaximierung in Kauf nahmen, kann ausgeschlossen werden, womit ein Eventualvorsatz rechtslogisch entfaellt....