"Laut Thomas Cook habe es sich auch nicht um einen einmaligen Vorfall gehandelt, sondern um eine fortgesetzte Provokation gegen die betroffene Person über einen längeren Zeitraum."
Das habe ich natürlich auch gelesen; der Betroffene bestreitet das aber.
Wir wissen natürlich auch nicht, worin die "fortgesetzte Provokation gegen die betroffene Person" bestanden haben soll. Was hat der Gekündigte getan bzw. soll er getan haben? Hat er sich am Ende lediglich einen Spaß draus gemacht, seinen täglichen Nachtisch in der Kantine gegenüber der Mitarbeiterin aus Kamerun hartnäckig als Negerkuß zu bezeichnen? Hic sunt leones, und hier fängt es an, spannend zu werden:
Das Problem – dies zeigt die Entscheidung des Frankfurter Arbeitsgerichts deutlich – liegt immer in der Abgrenzung zwischen einem schlicht unsozialen Verhalten gegenüber Kollegen oder einer zielgerichteten Herabwürdigung, schreibt der Blogger auf Aufrecht.de und
Früher waren Begrifflichkeiten wie „Negerkuss“ und „Mohrenkopf“ geläufig, wurden jedoch verständlicherweise aus Diskriminierungsgründen aus dem Sprachgebrauch entfernt.Hallo? Hab ich was verpaßt? In *meinem* Sprachgebrauch finden sich die Worte Negerkuß und Mohrenkopf noch, und ich bin mir ziemlich sicher, daß ich damit nicht ganz allein stehe.
Nicht nur unsere Sprache ist voll mit politischen Unkorrektheiten, "wir" werden in anderen Sprachen mit Sicherheit genauso verballhornt. Muß ich mich jetzt mit aller Gewalt drüber aufregen und laut "Diskriminierung" schreien, wenn ich in USA als "Kraut" tituliert werde? Eine Welt voller kleiner Erdogans, ständig beleidigt und sich ständig diskriminiert fühlend? Will das jemand?
Im konkreten Fall: Ist es einer Küchenhilfe aus Kamerun nicht zumutbar, mir einen Negerkuß oder Mohrenkopf zu verkaufen? Muß ich fließend Neusprech beherrschen, wenn ich eine Kantine betrete? Bin ich Rassist, wenn ich es nicht tue?
Ich finde, man kann es auch übertreiben.
Vielleicht sollte ich mir mal das Urteil anfordern.
Edit: Die Pressemitteilung des Arbeitsgerichts ist dürr, die schriftlichen Urteilsgründe gibt es höchstwahrscheinlich noch nicht.
Frankfurt am Main, den 19.07.2016
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat in einem am 13. Juli 2016 verkündeten Urteil der Kündigungsschutzklage eines Mitarbeiters gegen den Reiseveranstalter Thomas Cook AG stattgegeben (15 Ca 1744/16).
Dem Mitarbeiter war vorgeworfen worden, in der Kantine gegenüber einer aus Kamerun gebürtigen Kantinenmitarbeiterin einen Schokokuss als „Negerkuss“ bestellt zu haben. Die 15. Kammer des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Arbeitgeber wegen dieses Vorfalls nicht kündigen darf. Dies sei unverhältnismäßig. Da das Arbeitsverhältnis mehr als 10 Jahre beanstandungsfrei bestanden habe, sei ohne vorherige Abmahnung weder eine außerordentliche fristlose, noch eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt.
Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zum Hessischen Landesarbeitsgericht möglich.
(Urteil Arbeitsgericht Frankfurt am Main vom 13. Juli 2016, Az. 15 Ca 1744/16)
In Vertretung
gez. Brackert
Vizepräsidentin des Arbeitsgerichts