"Die Subjektiven Tatbestandmerkmale der Vorsatzanfechtung können-weil es sich um innere, den Beweis nur eingeschrenkt zugängliche Tatsachen handelt- meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen....."
Puuuh, muss ich paar mal lesen um den Kern der Aussage verstehen zu können.
Da fehlt mir "Briefe in die chinesische Vergangenheit" viel einfacher.