Der gemeine Arbeitsrichter weiß vom gewöhnlichen Zivilrecht nach ein paar Jahren Arbeitrecht offensichtlich bestenfalls noch, daß es so was gibt.
Mandant (Kleiner Handwerksbetrieb) fängt sich eine Kontenpfändung von einem ehemaligen Beschäftigten ein. Gepfändet wird ein Lullifaxbetrag aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich. Bezahlt ist der Betrag nachweislich schon seit Monaten.
Vollstreckungsgegenklage bei dem Arbeitsgericht, bei dem seinerzeit der Vergleich geschlossen wurde, nebst Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Der Arbeitsrichter setzt in seinem gewöhnlichen Stiefel eine Güteverhandlung in *vier* Wochen an.
Jedes Erstsemester weiß allerdings, daß die Bank sich schon binnen *zwei* Wochen nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erklären muß, ob sie die gepfändete Forderung anerkennt und zur Zahlung bereit ist.
In vier Wochen ist der Drecksack mit der Kohle längst über alle Berge.