Nein, manche sind sehr kurz. Andere natürlich auch noch länger.
Früher - lange vor meiner Zeit - gehörte es zum guten Ton für Richter, daß ein Urteil ungefähr ein Fünftel der Aktendicke ausmachte. Hatte die Gerichtsakte bei Urteilsverkündung einen Umfang von 100 Seiten, dann hatte das Urteil ungefähr 20 Seiten, selbst wenn der Sachverhalt so einfach gelagert war, daß man die reine Begründung in drei Sätzen hätte abhandeln können.
Die Formalien geben natürlich auch heute noch einen gewissen Mindestumfang vor. Neben der genauen Bezeichnung der Parteien und dem Urteilstenor enthält ein (zivilrechtliches) Urteil den Tatbestand, über den geurteilt wird und zwar zunächst die unstreitigen Fakten, dann den streitigen Vortrag der klagenden Partei und danach den streitigen Vortrag der beklagten Partei. Erst dann geht es an die eigentliche Begründung.