Das Männerforum
Alltagsfragen => Familie => Thema gestartet von: Unikum am 12. Januar 2010, 19:37:51
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Wie stellt man es an ein Erbe abzulehnen ???
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Man muß sie durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht ausschlagen. Frist schlage ich nachher mal nach, ich meine aber, es sind 6 Wochen.
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6 wochen nach bekanntwerden,korrekt.
sollte der haupterbe noch im sogenannten schweberbe sein,beginnt die 6wochenfrist ab dem tag für die nachfolgenden erben,wo der haupterbe als erbe sozusagen wegfällt wegen ausschlagung.
schwebeerbe ist z.b jemand,der zwar notarisch ausgeschlagen,es vom amtsgericht allerdings noch nicht bestätigt bekommen hat.
die prüfen ganz genau warum du ausschlagen willst.
erst wenn die ihren wilhelm drunter machen,ist das ausgeschlagene erbe auch wirklich ausgeschlagen.
du wiegst dich in sicherheit weil du meinst du hast ausgeschlagen,und nach wochen kommt vom amt ein schreiben,dass die aussschlagung nicht anerkannt wird..
da zum erbe noch ein grundstück gehört... :P nu sieh mal zu wie du ein gutachten herzaubern kannst ::)
hab ich alles durch vor kurzem,also aufpassen.
sterbeurkunde und geburtsurkunde des verstorbenen,familienstammbuch ebenfalls sofern vorhanden.
meldebescheinigung( vom einwohnermeldeamt) und personalausweis von dir brauchst du für den notar,
sonstige unterlagen die du erhaschen kannst von haus und grundstück,kontoauszüge,evtl.gutachten vom grundstück,sv-ausweis etc.mitnehmen.
obwohl,wenn du ausschlagen willst darfst auch nicht ins haus,vorsicht.
sobald du einen fuß in die tür machst ,hast du das erbe angenommen.
nachbarn und nachfolgeerben können da grausam sein...
sowas darf offiziell nur der nachlassverwalter.
immer schriftlich festhalten,wenn du was an unterlagen aus dem haus trägst,und sei es nur zum kopieren oder vorlegen beim amtsgericht.
ich hoffe ich konnte dir etwas helfen.
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Sternchen, bist Du neuerdings mit einem Friseur liiert? :D
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Die Ausschlagungserklärung muß öffentlich beglaubigt sein (Notar) oder zur Niederschrift beim Amtsgericht / Nachlaßgericht erklärt werden.
Ansonsten steht alles im Gesetz; §§ 1942 ff. BGB. http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG017602377
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schnurzelchen,wenn du mir deinen verrätst wäre ich noch ein bisschen weiser :-* ;)
unikum,sollten kindeskinder im spiel sein,müssen auch diese ausschlagen.
dazu gehören auch enkelkinder.
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schnurzelchen,wenn du mir deinen verrätst wäre ich noch ein bisschen weiser :-* ;)
unikum,sollten kindeskinder im spiel sein,müssen auch diese ausschlagen.
dazu gehören auch enkelkinder.
Genauso wie Eltern, Großeltern, Geschwister, Onkel und Tanten.
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schlauen friseur haste ;)
natürlich die auch *
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ich dachte immer, das erbe kann man "einfach so" ablehnen - wie man es annehmen kann... wieder was dazugelernt
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Nicht zu vergessen: Die etwaige Ehefrau, falls bei Eintritt des Erbfalls noch kein Scheidungsantrag rechtshängig ist.
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ich dachte immer, das erbe kann man "einfach so" ablehnen - wie man es annehmen kann... wieder was dazugelernt
ich "durfte" vergangenes jahr für meine tochter stellvertretend das erbe ihres vaters ausschlagen,da sie noch nicht volljährig ist.
sozusagen bin ich dazu gesetzlich verpflichtet,vermögen für sie anzunehmen und zu verwalten oder sie eben vor schulden zu bewahren.
werden schulden vermutet wäre es ratsam,wenigstens einen fetzen papier in der hand zu halten für den fall der fälle.
da ich mit dem vater noch nicht verheiratet war gab es genau diese prozedur wie oben schon erwähnt.
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ich dachte immer, das erbe kann man "einfach so" ablehnen - wie man es annehmen kann... wieder was dazugelernt
ich "durfte" vergangenes jahr für meine tochter stellvertretend das erbe ihres vaters ausschlagen,da sie noch nicht volljährig ist.
sozusagen bin ich dazu gesetzlich verpflichtet,vermögen für sie anzunehmen und zu verwalten oder sie eben vor schulden zu bewahren.
werden schulden vermutet wäre es ratsam,wenigstens einen fetzen papier in der hand zu halten für den fall der fälle.
da ich mit dem vater noch nicht verheiratet war gab es genau diese prozedur wie oben schon erwähnt.
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dann warst du also ein schlaues mädchen! ich möchte auch keine schulde vererbt bekommen....
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sobald du nicht aus reinster nächstenliebe sofort das erbe annimmst,kann dir theoretisch wenig passieren.
theoretisch.
wichtig ist auch,dass du dich nicht bei den beerdigungskosten in die erste reihe hinstellst wenn du mit dem verstorbenen laut gesetz nicht verwandt bist.
das kann so richtig teuern werden,weil vor dem gesetz war ich ne fremde frau für den vater meiner tochter,auch wenn das erstmal ziemlich makaber klang damals.
sein bruder war so höflich und schob mir den kostenvoranschlag rüber :P
da töchting nicht volljährig war und ich die fremde frau hab ich dankend abgelehnt.
weil auch damit hätte ich das erbe vor dem gesetz angenommen....
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Welche Gründe veranlassen ein Amtsgericht, eine notariell erklärte Erbausschlagung nicht anzuerkennen?
Hieße das mit anderen Worten, man wird zur Annahme des Erbes verpflichtet?
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Die Göttliche die morgens mein Bett macht erbte...ungewollt..ist irgendwo 5te in der Reihe der Abwinkenden.
Einer ihrer Lieblingsväter faxte ihr nen paar Papiere Totenschein u.Ä.
Damit war sie hier vor Ort beim Amtsgericht und dort sagte man damit sei alles erledigt...
Kann das @Stacheligen so in Ordnung gehen? oder warten da Fallstricke?
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Welche Gründe veranlassen ein Amtsgericht, eine notariell erklärte Erbausschlagung nicht anzuerkennen?
Hieße das mit anderen Worten, man wird zur Annahme des Erbes verpflichtet?
passiert dann wenn im nachherein festgestellt wurde,dass ja noch ein grundstück vorhanden ist und dieses evtl.so groß und wertvoll sein kann,dass das kind eben doch erben könnte.
wie gesagt,als erziehungsberechtigter war und bin ich in der pflicht,das kind vor schulden zu bewahren oder ggflls.das vermögen zu sichern.
da außer schulden nichts geblieben ist,"musste" ich das erbe ablehnen.
zum kindeswohl sozusagen....
ich hab damals ein erneutes ausschlagungs-schreiben ans amtsgericht gesendet,sozusagen eine verzichtserklärung im namen meiner tochter.
damit war die sache erledigt.
eine pflicht zur annahme des erbes?
wäre was zu erben gewesen,hätt ich im namen meiner tochter das erbe annehmen müssen,ja....sozusagen erbpflege.
bei mir lag der ganze ärger halt daran,dass wir nicht verheiratet waren, somit eine uneheliche,noch nicht volljährige tochter im spiel war.