Was kommt da auf den Eigentümer einer Bestandsimmobilie zu?
Für Bestandsimmobilien gibt es keine Verschärfungen in der EnEV 2016, hierfür gelten weiterhin die Regeln der EnEV 2014.
Diese sind zu erfüllen, wenn:
● Bauteile ersetzt und erstmalig eingebaut werden,
● Bekleidungen angebracht werden,
● Dämmschichten eingebaut werden,
● bei Außenwänden der Putz erneuert wird,
● bei Dächern die Dachhaut erneuert wird,
● bei Dächern innenseitige Bekleidungen angebracht werden.
und zwar, sobald die Fläche der geänderten Bauteile 10% der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betrifft.
Solange Du Dein Einfamilienhaus seit mindestens 01.02.2002 selbst bewohnst, kommen ohne die aufgeführten Änderungen keine sonstigen Anforderungen auf Dich zu; die Nachrüstpflicht gilt erst bei einem Eigentümerwechsel und mit einer Frist von zwei Jahren ab dem Eigentumsübergang.
Eine Ausnahme, bei der ich mir nicht ganz sicher bin, gibt es bei der Dämmung oberster Geschossdecken:
Sind die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 nicht eingehalten, ist nach dem 31.12.2015 auf U ≤ 0,24 W/m²K zu ertüchtigen (alternativ Dachdämmung).
Durch Bezug auf den in der DIN 4108-2 definierten Mindestwärmeschutz ist nun bauphysikalisch geklärt, wann eine oberste Geschossdecke als gedämmt und wann als ungedämmt gilt. Der Mindestwärmeschutz dient nicht zum Energieeinsparen, sondern zum Verhindern von Bauschäden durch Tauwasserbildung. Eine dünne Trittschalldämmung genügt nicht. Die DIN fordert in ihrer Tab. 3 „Mindestwerte für Wärmedurchlasswiderstände von Bauteilen“ einen Wärmedurchlasswiderstand R von 1,2 m²K/W, was einer äquivalenten Dämmstoffdicke von 5 cm bei einer Wärmeleitfähigkeit von 0,04 W/(mK) entspricht.
Keine Anforderungen an die obersten Geschossdecken stellt die EnEV, wenn die Dachflächen den Mindestwärmeschutz erfüllen. Anders ausgedrückt: Einer von beiden – entweder die oberste Geschossdecke oder die Dachflächen – müssen den Mindestwärmeschutz erfüllen, sonst ist Nachbessern angesagt.
Alle Maßnahmen nach EnEV stehen außerdem stets unter dem im Energieeinspargesetz (EnEG) definierten Wirtschaftlichkeitsgebot: Wenn sich der Aufwand der Nachrüstung „nicht innerhalb angemessener Frist“ – im Bauwesen sind das üblicherweise 30 Jahre, man kann aber argumentativ im Einzelfall durchaus auch auf 10 oder 15 Jahre kommen – erwirtschaften lässt, dann sind sie auch nicht auszuführen.