Zur Entpflichtung des Pflichtverteidigers wegen unterlassener Hilfeleistung in allgemeinen (Lebens-)Fragen.
BGH, Beschl. v. 29.4.2026 – StB 22/26:
Pflichtverteidigung ist kein betreutes Wohnen bzw. der Pflichtverteidiger hat den Beschuldigten (nur) gegen die in dem Strafverfahren gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu verteidigen. Zur allgemeinen Hilfestellung ist er nicht verpflichtet. Ein Umstand, der sich noch nicht bei allen Berufsschnorrern rumgesprochen hat.
